Wappen der Stadt Wildenfels

Allgemein

Wichtiger Hinweis – Eisflächen im Stadtgebiet

Aufgrund des anhaltend kalten Wetters werden in den kommenden Tagen viele Teiche zu beliebten Zielen für Schlittschuhfahrer. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass die Eisflächen derzeit noch nicht die erforderliche Dicke und Tragfähigkeit erreicht haben, um als sicher und freigegeben zu gelten!

Das Betreten der Teiche erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung.

Besonders bei Kindern empfehlen wir dringend, dass Eltern oder Erziehungsberechtigte immer dabei sind. Meiden Sie außerdem die Ein- und Auslaufbereiche an den Teichen, da die Eisdecke dort häufig dünner ist.

Wichtig: Gehen Sie niemals alleine aufs Eis! So können Sie im Ernstfall schnell Hilfe holen. Sollte es zu einem Vorfall kommen, bei dem jemand eingebrochen ist, setzen Sie bitte umgehend den Notruf (112 oder 110) ab, bevor Sie versuchen, mit geeigneten Hilfsmitteln wie Leitern oder Seilen zu helfen.

Passen Sie gut auf sich und aufeinander auf!

Ankündigung von örtlichen Vergleichsarbeiten durch die Gebietstopographen in der Gemarkung Wiesenburg

Ankündigung von örtlichen Vergleichsarbeiten durch die Gebietstopographen in der Gemarkung Wiesenburg

Der Landkreis Zwickau, Landratsamt, Amt für Ländliche Entwicklung und Vermessung erfüllt
als untere Vermessungsbehörde Aufgaben nach dem Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (Sächs-VermKatG) i. V. m. der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatGDVO).

Dazu gehört die Erhebung und die Recherche von Änderungsinformationen zu topographischen Objekten.

Die Gebietstopographen des Landkreises Zwickau beabsichtigen ab dem 12. Januar 2026 örtliche Vergleichsarbeiten zum Zwecke des Abgleichs und der Aktualisierung der Daten des Gebäudebestandes und der tatsächlichen Nutzung durchzuführen.

In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, dass Flurstücke der genannten Gemarkungen betreten werden müssen. Das Betretungsrecht ist in § 5 SächsVermKatG geregelt.

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten werden gebeten, den Zugang zu den Flurstücken zu gewähren. Die Arbeiten können auch ohne die Anwesenheit der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ausgeführt werden.

Für Rückfragen oder Informationen in diesem Zusammenhang sind die Gebietstopographen
unter den Kontaktdaten:

Telefon: 0375 4402-25826

E-Mail: gebietstopographie@landkreis-zwickau.de

zu erreichen.

Verlängerung der Bewerbungsfrist für das Amt des Friedensrichters – bis 22.01.2026

Gender-Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Öffentliche Bekanntmachung

der Wahl eines Friedensrichters und eines stellv. Friedensrichters für den Schiedsstellenbezirk Wildenfels, Hartenstein, Langenweißbach für die Amtsperiode 2026 – 2031

 

Die Stadt Wildenfels sucht einen Friedensrichter und einen stellvertretenden Friedensrichter für den Schiedsstellenbezirk Wildenfels, Hartenstein, Langenweißbach.

 

Dieses Ehrenamt können Einwohner der Kommunen Wildenfels, Hartenstein und Langenweißbach übernehmen, die mindestens 30 und höchstens 70 Jahre alt sein sollen und die Interesse an einer solchen Aufgabe haben.

Die Aufgabe des Friedensrichters besteht darin, außerhalb eines Gerichtsverfahrens kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten – vermögens- und strafrechtlicher Art – zu schlichten und im Schlichtungsverfahren einen Vergleich herbeizuführen. Die Aufgabenpalette des Friedensrichters ist vielfältig, wie beispielsweise Nachbarschaftsstreitigkeiten, Ärger mit dem Vermieter, aber auch Körperverletzung, Hausfriedensbruch oder Beleidigung und Sachbeschädigung.

Der Stellvertreter hat die Rechtsstellung eines Friedensrichters, darf das Amt aber nur anstelle des Friedensrichters bei dessen Verhinderung ausüben.

Nimmt er an den Sitzungen der Schiedsstelle teil, hat er das Amt des Protokollführers zu übernehmen.

 

Der Friedensrichter und der stellvertretende Friedensrichter werden für 5 Jahre vom Stadtrat der Stadt Wildenfels gewählt und können auch wiedergewählt werden.

Der Stadtrat der Stadt Hartenstein und der Gemeinderat der Gemeinde Langenweißbach haben für die Wahl ein Vorschlagsrecht.

Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts Zwickau.

Die gewählten Personen werden durch den Vorstand des Amtsgerichts Zwickau berufen und vereidigt.

 

Wer im Schiedsstellenbezirk (Wildenfels, Hartenstein, Langenweißbach) wohnt und Interesse an der Aufgabe hat, wird gebeten, sich schriftlich bis zum 22.01.2026, 12.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Wildenfels, der Stadtverwaltung Hartenstein oder der Gemeindeverwaltung Langenweißbach zu bewerben.

 

Von der Berufung in das Amt des Friedensrichters bzw. Stellvertreters zwingend ausgeschlossen nach § 4 Abs. 2 und 3 des Sächsischen Schiedsstellengesetzes vom 27.05.1999 zuletzt geändert durch Art. 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 05. April 2019 sind:

  • zugelassene Rechtsanwälte
  • bestellte Notare
  • Berufsrichter, Staatsanwälte, Polizei- und Justizbedienstete
  • Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben
  • Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind
  • Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, das sind Personen
  • denen infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter entzogen wurde
  • denen für die Besorgung ihrer eigenen Angelegenheiten ein Betreuer mit Einwilligungsvorbehalt- jedoch nicht durch einstweilige Anordnung- bestellt ist
  • die aufgrund einer richterlichen Anordnung nach dem Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.

Nach § 4 Abs. 4 des Sächsischen Schiedsstellengesetzes soll Friedensrichter nicht sein, wer

  • bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet hat
  • nicht im Bezirk der Schiedsstelle wohnt
  • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
  • für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.

Der Bewerber hat gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2-5 des SächsSchiedsStG nicht vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes Nr.3 und 4 und des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen. Die Formulare sind in der SV Wildenfels (hauptamt@wildenfels.de, 037603 55933 16) sowie unter www.wildenfels.de erhältlich.

Wildenfels, den 19.09.2025

gez.
Tino Kögler
Bürgermeister

 

 

Ein Hinweis der Kämmerei – Grundsteuer

Warum wird bei mir weiterhin Grundsteuer erhoben, obwohl ich seit 2025 nicht mehr Eigentümer des betroffenen Grundstücks bin?

Aus technischen Gründen – an deren Behebung mit hoher Priorität gearbeitet wird – ist es den sächsischen Finanzämtern derzeit leider noch nicht möglich, im Jahr 2025 eingetretene Änderungen, einschließlich Grundsteuerbefreiungen, zu bearbeiten und die erforderlichen Bescheide zu erlassen.

Dies betrifft auch die Übertragung des Eigentums an Grundstücken, sodass möglicherweise weiterhin die bisherigen Eigentümer mit Grundsteuervorauszahlungen belastet werden, da den Gemeinden derzeit keine aktualisierten Eigentümerdaten übermittelt werden können.

Die Finanzverwaltung bedauert diese Umstände außerordentlich.

An der Behebung der technischen Probleme wird intensiv gearbeitet.

 

 

Ein Hinweis des Meldeamtes

Im letzten Anzeiger hat sich im Text zur Bekanntmachung des Widerspruchsrechts des Geburtsjahrganges 2009 gegen eine Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung ein Fehler eingeschlichen.

Die Frist zur Abgabe der Widerspruchserklärung läuft natürlich bis zum 28.02.2026, nicht wie fälschlicherweise abgedruckt 28.02.2025.

 

 

Ein Hinweis des Ordnungsamtes

Verbot der Verbrennung von Pflanzenabfällen

Die Deutschen mögen Ihren Garten, welcher u. a. zur Erholung dient und in dem auch Pflanzen angebaut werden. Gleichzeitig weiß jeder der einen Garten besitzt, dass regelmäßig Gartenabfälle anfallen. Dabei kann die angefallene Menge an Laub, Hecken u.- Rasenschnitt, abgestorbener Äste oder Unkraut auch schon mal das Volumen der Biotonne oder des Komposters übersteigen.

Hiermit möchte die Stadtverwaltung Wildenfels aus gegebenem Anlass nochmals darauf hinweisen, dass mit Inkrafttreten des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes am 22. März 2019 die Pflanzenabfallverordnung außer Kraft gesetzt worden ist.

Damit ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle grundsätzlich verboten!
Dieses Verbot der Verbrennung von Pflanzenabfällen gilt daher auch für die Bürger der Stadt Wildenfels!

Statt pflanzliche Abfälle unerlaubt zu verbrennen, kann man diese auf dem eigenen Grundstück Verwerten wie: Untergraben, -pflügen, Häckseln oder Kompostieren. Weiterhin Vorrang haben die Nutzung der Biotonne oder die Abgabe in einer Entsorgungsanlage. Entsprechende Annahmestellen wurden im Abfallkalender des Landkreises Zwickau veröffentlicht.

Jede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, die den o. g. Bestimmungen zuwiderläuft, kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Sollte aufgrund einer Brandmeldung die Freiwillige Feuerwehr ausrücken, kommen dazu noch die Kosten des Einsatzes.

Ein Ehrenamt für unsere Grundschüler

Was für uns Erwachsene alltäglich ist, kann manchen Grundschüler vor eine richtige Herausforderung stellen:

die sichere Teilnahme am Straßenverkehr

Es gibt Grundschüler, vor allem die Kleinsten, die vielleicht zum ersten Mal allein unterwegs sind. So kann es leider passieren, dass die Kinder schnell überfordert sind oder einfach den Verkehr und damit die Gefahr noch nicht richtig einschätzen können.

Aus diesem Grund tragen seit Jahren ehrenamtliche Verkehrshelfer immer wieder zur Schulwegsicherung im Stadtgebiet bei. Allerdings werden hierfür immer ausreichend freiwillige Helferinnen und Helfer gebraucht.

Es besteht jederzeit Bedarf an engagierten und zuverlässigen Personen an der Grundschule Wildenfels.

Jeder neue Helfer schließt eine Lücke und erhöht die Sicherheit der Kinder! Vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt durch die Verkehrswacht Zwickauer Land e. V. eine kurze Einweisung in Theorie und Praxis. Die ehrenamtlichen Schulweghelfer sind während ihrer Tätigkeit unfall- und haftpflichtversichert.

Wer also Interesse hat, als „Schutzengel in Gelb“ einen wertvollen Einsatz für die Grundschüler in Wildenfels zu leisten, der wird gebeten:

sich entweder bei der Stadtverwaltung Wildenfels (Frau Simon, Tel.: 037603 55933-16)

oder

bei der Verkehrswacht Zwickauer Land e. V. (Frau Wagner, Tel.: 03761 88987-26)

zu melden.

Die Grundschüler werden es Ihnen danken!