Wappen der Stadt Wildenfels

Verlängerung der Bewerbungsfrist für das Amt des Friedensrichters – bis 22.01.2026

Gender-Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Öffentliche Bekanntmachung

der Wahl eines Friedensrichters und eines stellv. Friedensrichters für den Schiedsstellenbezirk Wildenfels, Hartenstein, Langenweißbach für die Amtsperiode 2026 – 2031

 

Die Stadt Wildenfels sucht einen Friedensrichter und einen stellvertretenden Friedensrichter für den Schiedsstellenbezirk Wildenfels, Hartenstein, Langenweißbach.

 

Dieses Ehrenamt können Einwohner der Kommunen Wildenfels, Hartenstein und Langenweißbach übernehmen, die mindestens 30 und höchstens 70 Jahre alt sein sollen und die Interesse an einer solchen Aufgabe haben.

Die Aufgabe des Friedensrichters besteht darin, außerhalb eines Gerichtsverfahrens kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten – vermögens- und strafrechtlicher Art – zu schlichten und im Schlichtungsverfahren einen Vergleich herbeizuführen. Die Aufgabenpalette des Friedensrichters ist vielfältig, wie beispielsweise Nachbarschaftsstreitigkeiten, Ärger mit dem Vermieter, aber auch Körperverletzung, Hausfriedensbruch oder Beleidigung und Sachbeschädigung.

Der Stellvertreter hat die Rechtsstellung eines Friedensrichters, darf das Amt aber nur anstelle des Friedensrichters bei dessen Verhinderung ausüben.

Nimmt er an den Sitzungen der Schiedsstelle teil, hat er das Amt des Protokollführers zu übernehmen.

 

Der Friedensrichter und der stellvertretende Friedensrichter werden für 5 Jahre vom Stadtrat der Stadt Wildenfels gewählt und können auch wiedergewählt werden.

Der Stadtrat der Stadt Hartenstein und der Gemeinderat der Gemeinde Langenweißbach haben für die Wahl ein Vorschlagsrecht.

Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts Zwickau.

Die gewählten Personen werden durch den Vorstand des Amtsgerichts Zwickau berufen und vereidigt.

 

Wer im Schiedsstellenbezirk (Wildenfels, Hartenstein, Langenweißbach) wohnt und Interesse an der Aufgabe hat, wird gebeten, sich schriftlich bis zum 22.01.2026, 12.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Wildenfels, der Stadtverwaltung Hartenstein oder der Gemeindeverwaltung Langenweißbach zu bewerben.

 

Von der Berufung in das Amt des Friedensrichters bzw. Stellvertreters zwingend ausgeschlossen nach § 4 Abs. 2 und 3 des Sächsischen Schiedsstellengesetzes vom 27.05.1999 zuletzt geändert durch Art. 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 05. April 2019 sind:

  • zugelassene Rechtsanwälte
  • bestellte Notare
  • Berufsrichter, Staatsanwälte, Polizei- und Justizbedienstete
  • Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben
  • Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind
  • Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, das sind Personen
  • denen infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter entzogen wurde
  • denen für die Besorgung ihrer eigenen Angelegenheiten ein Betreuer mit Einwilligungsvorbehalt- jedoch nicht durch einstweilige Anordnung- bestellt ist
  • die aufgrund einer richterlichen Anordnung nach dem Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.

Nach § 4 Abs. 4 des Sächsischen Schiedsstellengesetzes soll Friedensrichter nicht sein, wer

  • bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet hat
  • nicht im Bezirk der Schiedsstelle wohnt
  • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
  • für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.

Der Bewerber hat gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2-5 des SächsSchiedsStG nicht vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes Nr.3 und 4 und des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen. Die Formulare sind in der SV Wildenfels (hauptamt@wildenfels.de, 037603 55933 16) sowie unter www.wildenfels.de erhältlich.

Wildenfels, den 19.09.2025

gez.
Tino Kögler
Bürgermeister