Wappen der Stadt Wildenfels

Elektronische Anträge der Stadt Wildenfels und anderer Verwaltungen und Behörden:

Führungszeugnisse und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister können Sie jetzt online im Internet unter www.fuehrungszeugnis.bund.de beantragen.

Weitere Hinweise und Informationen finden Sie in der PDF-Pressemitteilung.

Einwilligungserklärung zur Verwendung von Personenfotografien:
Hier klicken für das Einwilligungsformular als PDF

A

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht, hat sich im Einwohnermeldeamt abzumelden!

– bei Wegzug ins Ausland
– bei Abmeldung einer Nebenwohnung

Rechtsvorschrift:
Sächsisches Meldegesetz

notwendige Unterlagen:
Personalausweis und / oder Reisepass

Die persönliche Vorsprache ist unbedingt erforderlich.

Gebühren:
keine

Sie sind nach Wildenfels zugezogen?
Bitte melden Sie sich innerhalb von zwei Wochen im Einwohnermeldeamt.

Eine Abmeldung im bisherigen Wohnort ist nicht erforderlich.

Rechtsvorschrift:
Bundesmeldegesetz

Notwendige Unterlagen:

– Personalausweis und / oder Reisepass
– Geburtsurkunde bei Kindern ohne gültigem Dokument
– Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes – Das Formular als PDF finden Sie HIER.

Die persönliche Vorsprache ist unbedingt erforderlich. Jedoch kann eine Person aus der Familie unter Vorlage der Dokumente die Anmeldung für alle Familienmitglieder vornehmen.

Gebühren:
keine

B

Rechtsvorschrift:

  • Verwaltungsverfahrensgesetz §§ 33 und 34
  • Satzung der Stadt Wildenfels über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten

notwendige Unterlagen:

  • Vorlage des Originals und der Kopien
  • Personalausweis oder Reisepass

Wir beglaubigen:

  • Kopien von Zeugnissen, Urkunden bzw. Dokumenten
  • Unterschriften, wobei die Unterschrift in Gegenwart des Bediensteten geleistet werden muss

Nicht beglaubigt werden:

  • Dokumente und Urkunden, deren Beglaubigung durch Rechtsverordnung anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist
  • Dokumente, deren Original Änderungen aufweist

Gebühren: 5,00 Euro

F

Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses stellen.

Rechtsvorschrift:

  • Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
  • Bundeszentralregister (BZRG)

Das Bundeszentralregistergesetz unterscheidet zwei Arten von Führungszeugnissen

  • Belegart N – private Zwecke
  • Belegart O – Vorlage bei einer deutschen Behörde

Die Beantragung ist auch am Nebenwohnsitz möglich, muss aber grundsätzlich persönlich erfolgen.

notwendige Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Führungszeugnis Belegart O ( Behördenführungszeugnis)
  • Anschrift der Behörde
  • Angabe des Verwendungszweckes

Bearbeitungszeit:
Die Bearbeitungszeit des Bundesgerichtshofes (Bundeszentralregister) kann bis zu vier Wochen betragen.

Gebühren: 13,00 Euro

Sie können das Führungszeugnis auch beim Online-Portal des Bundesamtes für Justiz
unter www.fuehrungszeugnis.bund.de beantragen. Voraussetzungen für den Online-Antrag sind der neue elektronische Personalausweis, der für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet sein muss und ein passendes Kartenlesegerät.

G

Gewerbeanmeldung, Gewerbeabmeldung, Gewerbeummeldung

Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Gewerbeanzeige:
Gemäß § 14 GewO ist bei einer Tätigkeit im stehenden Gewerbe deren:

  • Beginn
  • Veränderung; in den Fällen der Verlegung des Betriebes, in den Fällen des Wechsels oder der Ausdehnung des Gegenstandes des Betriebes und in den Fällen der Änderung des Namens des Gewerbetreibenden
  • Beendigung

anzuzeigen.

Wann ist anzuzeigen?
Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige wird als Ordnungswidrigkeit nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Wer hat anzuzeigen?
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte usw.) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder der gesetzlichen Vertreter(-n) (zum Beispiel Geschäftsführer einer GmbH).

Form der Anzeige
Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben (GewA 1-3)

Gewerbeanmeldung Formblatt GewA1 … hier als PDF

Gewerbeummeldung Formblatt GewA2 … hier als PDF

Gewerbeabmeldung Formblatt GewA3 … hier als PDF

Bei welcher Behörde ist anzuzeigen?
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt, zum Beispiel bei Betriebssitzverlegung innerhalb der Gemeinde ist eine Gewerbeummeldung erforderlich, bei Verlegung in eine andere Gemeinde eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde.

Welche Aufgabe hat die Behörde?
Die Behörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige (Gewerbeschein). Die Gewerbebehörde verständigt nachfolgende Behörden und Einrichtungen:

Landratsamt Zwickau, Gewerbe
Landratsamt Zwickau, Umweltamt Finanzamt Zwickau
Statistisches Landesamt, Gewerbeanzeigen
Hauptzollamt Erfurt, Standort Zwickau
Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen
Berufsgenossenschaft Dresden
Bundesagentur für Arbeit Zwickau
Eichamt Zwickau
Landesdirektion Dresden, Abt. Arbeitsschutz
Amtsgericht Chemnitz
Handwerkskammer Chemnitz
Industrie- und Handelskammer Zwickau

Eine gesonderte Anzeige bei der Finanzbehörde ist demnach nicht mehr erforderlich.

Ausländische Mitbürger die ein Gewerbe betreiben möchten

Ausländische Mitbürger, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Aufenthaltsberechtigung. Ausländer von außerhalb der EU-Länder, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Sperrvermerke „Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet!“ müssen gestrichen bzw. von der zuständigen Ausländerbehörde um das Gewerbe ergänzt werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei ausländischen Antragstellern die Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsberechtigung
  • bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des
  • Bevollmächtigten
  • bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein Registerauszug
  • bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.
  • bei Anmeldung eines Handwerks die Handwerkskarte
  • Bei der Gewerbeanmeldung ist ein persönlicher Besuch erforderlich.

Gebühren:
Anmeldung: 25,00 €
Ummeldung: 25,00 €
Abmeldung: 22,00 €

Antrag auf Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Antragsberechtigt ist jede Person oder Firma. Die Beantragung hat grundsätzlich persönlich zu erfolgen.

Die Auskünfte werden nach der Art ihrer Bestimmung unterschieden.
Belegart 1 – Auskunft erhält der Antragsteller persönlich zugesandt
Belegart 9 – Auskunft wird an die betreffende Behörde direkt übersandt

notwendige Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Belegart 9 – Auskunft an Behörde
    Anschrift der Behörde
    Angabe des Verwendungszweckes

Bearbeitungszeit:

bis zu ca. 4 Wochen

Gebühren: 13,00 Euro

Sie können den Auszug aus dem Gewerbezentralregister auch beim Online-Portal des Bundesamtes für Justiz unter www.fuehrungszeugnis.bund.de beantragen.
Voraussetzungen für den Online-Antrag sind der neue elektronische Personalausweis,
der für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet sein muss und ein passendes
Kartenlesegerät.

Grundsteuer

Die Grundsteuer wird unter Anwendung des jeweils gültigen Hebesatzes
erhoben.

Hebesätze der Stadt Wildenfels:

Grundsteuer A: 320 %
Grundsteuer B: 390 %

Gewerbesteuer

Der Gewerbesteuerhebesatz in Wildenfels beträgt

390 %.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Die notwendige Kontaktinformation finden Sie oben rechts in der Ecke.

H

Hundesteuer

Die Hundesteuer wird lt. Hundesteuersatzung vom 01.01.2015 erhoben.
Sie ist in „Verordnungen/Satzungen“ einsehbar.

Übersicht über die Hundesteuersätze der Stadt Wildenfels

Erster Hund: 40,00 € / Jahr

Für jeden weiteren Hund: 75,00 € / Jahr

Für gefährliche Hunde:
erster Hund: 240,00 € / Jahr
für jeden weiteren Hund: 380,00 € / Jahr

K

Rechtsvorschrift: Passgesetz

Seit dem 01.01.2024 wird kein Kinderreisepass mehr ausgestellt.

Eine Aktualisierung/Verlängerung vorhandener, noch gültiger Kinderreisepässe ist ebenso nicht mehr möglich.
Kinderreisepässe welche bis zum 31.12.2023 ausgestellt wurden, bleiben gültig und können – vorbehaltlich etwaiger, länderspezifischer Einschränkungen – bis zum aufgedruckten Ablaufdatum genutzt werden.

Seit dem 01.01.2024 kann daher nun auch für Kinder nur noch ein

– Personalausweis
– Reisepassmit einer Gültigkeit von sechs Jahren ausgestellt werden.

M

Antrag einer Meldebescheinigung / Aufenthaltsbescheinigung

Mit der Meldebescheinigung wird Ihr aktueller Wohnsitz nachgewiesen.

Die Aufenthaltsbescheinigung enthält zusätzlich Angaben über Familienstand und dem gesamten Aufenthaltszeitraum in der Stadt Wildenfels.

Rechtsvorschrift:

Sächsisches Meldegesetz

notwendige Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Beantragung durch persönliche Vorsprache oder mit Vorlage einer Vollmacht vom Betroffenen

Gebühren: 12,00 Euro

Antrag auf Melderegisterauskunft

Auf Antrag kann das Einwohnermeldeamt Personen und Stellen Auskunft über Personendaten erteilen. Sie müssen mit Ihren Angaben die gesuchte Person eindeutig identifizieren:

  • genaue Angabe der letzten bekannten Anschrift oder
  • vollständiges Geburtsdatum

Rechtsvorschrift:

Bundesmeldegesetz

Es werden zwei Arten von Auskünften unterschieden:

  • einfache Melderegisterauskunft
    umfasst den vollständigen Namen einschließlich Akademischen Grad und
    die Anschrift
  • erweiterte Melderegisterauskunft
    Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses an der Auskunft
    umfasst:
    • Tag und Ort der Geburt
    • frühere Namen
    • Staatsangehörigkeit
    • frühere Anschriften
    • Tag des Ein- und Auszuges
    • gesetzlicher Vertreter
    • Sterbetag- und –ort

notwendige Unterlagen:

Bei mündlicher Vorsprache Personalausweis oder Reisepass.

Antrag mit vorgeschriebenen Erklärungen … zum Formular (PDF)

Gebühren:

einfache Melderegisterauskunft

mündliche Auskunft: 10,00 Euro/Person

schriftliche Auskunft 14,00 Euro/Person

erweiterte Melderegisterauskunft

erweiterte Melderegisterauskunft 25,00 Euro/Person

Zur Begleichung der Gebühr erhalten Sie einen Gebührenbescheid zur Überweisung.

P

Der neue Personalausweis

Der neue Personalausweis kann seit 1. November 2010 im Meldeamt beantragt werden.
Bitte informieren Sie sich unter www.personalausweisportal.de
In der Broschüre „Alles Wissenswerte zum neuen Personalausweis“ finden Sie alle wesentlichen und wichtigen Informationen.
Bis zum 16. Lebensjahr ist die Einverständniserklärung beider Sorgeberechtigter
notwendig.

Die Zustimmungserklärung finden Sie hier zum Download. (PDF)

Persönliches Erscheinen des Beantragenden ist zwingend erforderlich.

Aushändigung des Personalausweises persönlich oder gegen Vorlage einer Vollmacht an Dritte möglich.

Rechtsvorschrift:

Personalausweisgesetz

benötigte Unterlagen:

  • Personalausweis und / oder Reisepass
  • Geburtsurkunde ggf. Stammbuch
  • aktuelles Passbild (35 mm x 45 mm) entsprechend den biometrischen Anforderungen
  • Zustimmungserklärung der Sorgeberechtigten bei Antragstellern bis Vollendung des 16. Lebensjahres

Bitte um Beachtung ab 01.05.2025!

Änderungen beim Lichtbild für Personalausweis und Reisepass ab 01.05.2025

Ab dem 01.05.2025 sind physische (ausgedruckte) Lichtbilder für die Beantragung eines Ausweisdokumentes nicht mehr zugelassen.

Es können nur noch digitale Lichtbilder verwendet werden.

Sie haben ab 01.05.2025 die Möglichkeit, vor Ort im Meldeamt gegen eine Gebühr i.H.v. 6,00 EUR ein Lichtbild erfassen zu lassen oder Sie können auch weiterhin zu einem zertifizierten Fotografen gehen, um dort ein Bild erstellen zu lassen.
Eine Liste der teilnehmenden Fotografen finden Sie unter:

alfo-passbild.com/fotograf-in-der-naehe/

Der Fotograf wird Ihnen dann einen QR-Code mitgeben, der von uns ausgelesen werden kann, um das Lichtbild aus einem gesicherten Cloudspeicher zu beziehen.

Bei Fragen steht Ihnen das Einwohnermeldeamt Wildenfels unter der Rufnummer 037603/5593319
zur Verfügung.

Gültigkeit:

  • für Personen unter 24 Jahren: 6 Jahre
  • für Personen ab 24 Jahren: 10 Jahre
  • vorläufiger Personalausweis: 3 Monate

Gebühren:

Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.

  • Personalweis: unter 24 Jahre 22,80 Euro
  • ab 24 Jahre 37,00 Euro
  • vorläufiger Personalausweis 10,00 Euro

Bearbeitungszeit:

ca. 3 Wochen

R

Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses

Persönliches Erscheinen des Beantragenden ist zwingend erforderlich.

Aushändigung des Reisepasses persönlich oder gegen Vorlage einer Vollmacht an Dritte möglich.

Hier erhalten Sie das Formular „Vollmacht“ als PDF zum Download.

Rechtsvorschrift:

Passgesetz

benötigte Unterlagen:

  • Personalausweis und / oder Reisepass
  • Geburtsurkunde ggf. Stammbuch
  • aktuelles Passbild (35 mm x 45 mm) entsprechend den biometrischen Anforderungen
  • Zustimmungserklärung der Sorgeberechtigten bei Antragstellern bis Vollendung des 18. Lebensjahres

Das Formular „Zustimmungserklärung“ erhalten Sie hier zum Download als PDF.

Gültigkeit:

  • für Personen unter 24 Jahren: 6 Jahre
  • für Personen ab 24 Jahren: 10 Jahre
  • vorläufiger Pass: 1 Jahr

Gebühren:

  • vorläufiger Reisepass: 26,00 Euro
  • Reisepass:
    unter 24 Jahre: 37,50 Euro
    ab 24 Jahre: 70,00 Euro
  • Reisepass im Expressverfahren zusätzlich 32,00 Euro
  • 48-Seiten-Pass zusätzlich 22,00 Euro

Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten.

Bearbeitungszeit: ca. 4 bis 5 Wochen

In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit, innerhalb von 72 Stunden (3 Werktage) einen Expresspass auszustellen. Die Ausstellung eines vorläufigen Passes erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn die Bearbeitungszeit eines Expresspasses nicht ausreichend ist.

Für Vielreisende, deren Reisepässe durch häufige Visaeinträge schnell voll sind, können Reisepässe mit 48 statt der herkömmlichen 32 Seiten ausgestellt werden.

Hinweis:
Vor einer Auslandsreise sollten Sie sich rechtzeitig informieren, welche Dokumente
Sie zur Einreise benötigen und wie lange diese gegebenenfalls bei der Einreise noch gültig sein müssen. Genauere Informationen erteilt Ihnen das Auswärtige Amt.

S

Änderung des Status

  • Hauptwohnung soll zur Nebenwohnung oder
  • Nebenwohnung soll zur Hauptwohnung
    erklärt werden.

Rechtsvorschrift:

Sächsisches Meldegesetz

Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen, so ist die vorwiegend benutzte Wohnung immer die Hauptwohnung.

Hauptwohnung = Lebensmittelpunkt des Einwohners

notwendige Unterlagen:

Personalausweis und / oder Reisepass

Gebühren:

keine

V

Für die Erstellung einer Verlustanzeige ist die persönliche Vorsprache erforderlich.

Rechtsvorschrift:

Sächsisches Gesetz über Personalausweise
Passgesetz

Haben Sie Ihren Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass verloren oder wurden Ihnen diese Dokumente gestohlen, so sind Sie verpflichtet, den Verlust unverzüglich anzuzeigen. Ebenso müssen Sie mitteilen, wenn Sie das verloren gegangene Dokument wiederfinden sollten.

Neuer Personalausweis (seit 01.11.2010):

Kommt Ihr neuer Personalausweis abhanden, müssen Sie zu Ihrer Sicherheit die Online-Ausweisfunktion sperren lassen. Diese Sperrung können Sie über den telefonischen Sperrnotruf 0180-1-33 33 33 vornehmen (Mo. – So., 0 – 24 Uhr, auch aus dem Ausland erreichbar, Kosten 3,9 Ct./Min. aus dem deutschen Festnetz, max. 42 Ct./Min. aus dem Mobilfunknetz). Hierzu benötigen Sie das Sperrkennwort. Sie können Ihren Ausweis aber auch direkt in Ihrem Einwohnermeldeamt sperren lassen.

Haben Sie sich zusätzlich zur Online-Ausweisfunktion auch für die Nutzung der Unterschriftsfunktion mit der elektronischen Signatur entschieden, beachten Sie bitte, dass Sie diese nur bei dem Anbieter sperren lassen können, bei dem Sie Ihr Signaturzertifikat erworben haben.

notwendige Unterlagen:

  • evtl. vorhandenes Dokument oder Führerschein
  • Wurde Ihr Dokument vermutlich gestohlen, so melden Sie den Diebstahl zusätzlich der Polizei.

Gebühren:

Bearbeitungsgebühr der Verlustanzeige: 10,20 Euro

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