Formulare & Online-Dienste
Elektronische Anträge der Stadt Wildenfels und anderer Verwaltungen und Behörden:
Führungszeugnisse und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister können Sie jetzt online im Internet unter www.fuehrungszeugnis.bund.de beantragen.
Weitere Hinweise und Informationen finden Sie in der PDF-Pressemitteilung.
Einwilligungserklärung zur Verwendung von Personenfotografien:
Hier klicken für das Einwilligungsformular als PDF
Abmeldung eines Wohnsitzes
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht, hat sich im Einwohnermeldeamt abzumelden!
– bei Wegzug ins Ausland
– bei Abmeldung einer Nebenwohnung
Rechtsvorschrift:
Sächsisches Meldegesetz
notwendige Unterlagen:
Personalausweis und / oder Reisepass
Die persönliche Vorsprache ist unbedingt erforderlich.
Gebühren:
keine
Anmeldung eines Wohnsitzes
Sie sind nach Wildenfels zugezogen?
Bitte melden Sie sich innerhalb von zwei Wochen im Einwohnermeldeamt.
Eine Abmeldung im bisherigen Wohnort ist nicht erforderlich.
Rechtsvorschrift:
Bundesmeldegesetz
Notwendige Unterlagen:
– Personalausweis und / oder Reisepass
– Geburtsurkunde bei Kindern ohne gültigem Dokument
– Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes – Das Formular als PDF finden Sie HIER.
Die persönliche Vorsprache ist unbedingt erforderlich. Jedoch kann eine Person aus der Familie unter Vorlage der Dokumente die Anmeldung für alle Familienmitglieder vornehmen.
Gebühren:
keine
Beglaubigung von Dokumenten, Unterschriften, Handzeichen
Rechtsvorschrift:
- Verwaltungsverfahrensgesetz §§ 33 und 34
- Satzung der Stadt Wildenfels über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten
notwendige Unterlagen:
- Vorlage des Originals und der Kopien
- Personalausweis oder Reisepass
Wir beglaubigen:
- Kopien von Zeugnissen, Urkunden bzw. Dokumenten
- Unterschriften, wobei die Unterschrift in Gegenwart des Bediensteten geleistet werden muss
Nicht beglaubigt werden:
- Dokumente und Urkunden, deren Beglaubigung durch Rechtsverordnung anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist
- Dokumente, deren Original Änderungen aufweist
Gebühren: 5,00 Euro
Führungszeugnis
Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses
Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses stellen.
Rechtsvorschrift:
- Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
- Bundeszentralregister (BZRG)
Das Bundeszentralregistergesetz unterscheidet zwei Arten von Führungszeugnissen
- Belegart N – private Zwecke
- Belegart O – Vorlage bei einer deutschen Behörde
Die Beantragung ist auch am Nebenwohnsitz möglich, muss aber grundsätzlich persönlich erfolgen.
notwendige Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Führungszeugnis Belegart O ( Behördenführungszeugnis)
- Anschrift der Behörde
- Angabe des Verwendungszweckes
Bearbeitungszeit:
Die Bearbeitungszeit des Bundesgerichtshofes (Bundeszentralregister) kann bis zu vier Wochen betragen.
Gebühren: 13,00 Euro
Sie können das Führungszeugnis auch beim Online-Portal des Bundesamtes für Justiz
unter www.fuehrungszeugnis.bund.de beantragen. Voraussetzungen für den Online-Antrag sind der neue elektronische Personalausweis, der für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet sein muss und ein passendes Kartenlesegerät.
Gewerbeanmeldung, Gewerbeabmeldung, Gewerbeummeldung
Gewerbeanmeldung, Gewerbeabmeldung, Gewerbeummeldung
Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Gewerbeanzeige:
Gemäß § 14 GewO ist bei einer Tätigkeit im stehenden Gewerbe deren:
- Beginn
- Veränderung; in den Fällen der Verlegung des Betriebes, in den Fällen des Wechsels oder der Ausdehnung des Gegenstandes des Betriebes und in den Fällen der Änderung des Namens des Gewerbetreibenden
- Beendigung
anzuzeigen.
Wann ist anzuzeigen?
Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige wird als Ordnungswidrigkeit nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wer hat anzuzeigen?
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte usw.) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder der gesetzlichen Vertreter(-n) (zum Beispiel Geschäftsführer einer GmbH).
Form der Anzeige
Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben (GewA 1-3)
Gewerbeanmeldung Formblatt GewA1 … hier als PDF
Gewerbeummeldung Formblatt GewA2 … hier als PDF
Gewerbeabmeldung Formblatt GewA3 … hier als PDF
Bei welcher Behörde ist anzuzeigen?
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt, zum Beispiel bei Betriebssitzverlegung innerhalb der Gemeinde ist eine Gewerbeummeldung erforderlich, bei Verlegung in eine andere Gemeinde eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde.
Welche Aufgabe hat die Behörde?
Die Behörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige (Gewerbeschein). Die Gewerbebehörde verständigt nachfolgende Behörden und Einrichtungen:
Landratsamt Zwickau, Gewerbe
Landratsamt Zwickau, Umweltamt Finanzamt Zwickau
Statistisches Landesamt, Gewerbeanzeigen
Hauptzollamt Erfurt, Standort Zwickau
Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen
Berufsgenossenschaft Dresden
Bundesagentur für Arbeit Zwickau
Eichamt Zwickau
Landesdirektion Dresden, Abt. Arbeitsschutz
Amtsgericht Chemnitz
Handwerkskammer Chemnitz
Industrie- und Handelskammer Zwickau
Eine gesonderte Anzeige bei der Finanzbehörde ist demnach nicht mehr erforderlich.
Ausländische Mitbürger die ein Gewerbe betreiben möchten
Ausländische Mitbürger, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Aufenthaltsberechtigung. Ausländer von außerhalb der EU-Länder, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Sperrvermerke „Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet!“ müssen gestrichen bzw. von der zuständigen Ausländerbehörde um das Gewerbe ergänzt werden.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei ausländischen Antragstellern die Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsberechtigung
- bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des
- Bevollmächtigten
- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein Registerauszug
- bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.
- bei Anmeldung eines Handwerks die Handwerkskarte
- Bei der Gewerbeanmeldung ist ein persönlicher Besuch erforderlich.
Gebühren:
Anmeldung: 25,00 €
Ummeldung: 25,00 €
Abmeldung: 22,00 €
Gewerbezentralregisterauszug
Antrag auf Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Antragsberechtigt ist jede Person oder Firma. Die Beantragung hat grundsätzlich persönlich zu erfolgen.
Die Auskünfte werden nach der Art ihrer Bestimmung unterschieden.
Belegart 1 – Auskunft erhält der Antragsteller persönlich zugesandt
Belegart 9 – Auskunft wird an die betreffende Behörde direkt übersandt
notwendige Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Belegart 9 – Auskunft an Behörde
Anschrift der Behörde
Angabe des Verwendungszweckes
Bearbeitungszeit:
bis zu ca. 4 Wochen
Gebühren: 13,00 Euro
Sie können den Auszug aus dem Gewerbezentralregister auch beim Online-Portal des Bundesamtes für Justiz unter www.fuehrungszeugnis.bund.de beantragen.
Voraussetzungen für den Online-Antrag sind der neue elektronische Personalausweis,
der für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet sein muss und ein passendes
Kartenlesegerät.
Grundsteuer
Grundsteuer
Die Grundsteuer wird unter Anwendung des jeweils gültigen Hebesatzes
erhoben.
Hebesätze der Stadt Wildenfels:
Grundsteuer A: 320 %
Grundsteuer B: 390 %
Gewerbesteuer
Gewerbesteuer
Der Gewerbesteuerhebesatz in Wildenfels beträgt
390 %.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Die notwendige Kontaktinformation finden Sie oben rechts in der Ecke.
Hundesteuer
Hundesteuer
Die Hundesteuer wird lt. Hundesteuersatzung vom 01.01.2015 erhoben.
Sie ist in „Verordnungen/Satzungen“ einsehbar.
Übersicht über die Hundesteuersätze der Stadt Wildenfels
Erster Hund: 40,00 € / Jahr
Für jeden weiteren Hund: 75,00 € / Jahr
Für gefährliche Hunde:
erster Hund: 240,00 € / Jahr
für jeden weiteren Hund: 380,00 € / Jahr
Kinderreisepass (neue Regelung ab dem 01.01.2024)
Rechtsvorschrift: Passgesetz
Seit dem 01.01.2024 wird kein Kinderreisepass mehr ausgestellt.
Eine Aktualisierung/Verlängerung vorhandener, noch gültiger Kinderreisepässe ist ebenso nicht mehr möglich.
Kinderreisepässe welche bis zum 31.12.2023 ausgestellt wurden, bleiben gültig und können – vorbehaltlich etwaiger, länderspezifischer Einschränkungen – bis zum aufgedruckten Ablaufdatum genutzt werden.
Seit dem 01.01.2024 kann daher nun auch für Kinder nur noch ein
– Personalausweis
– Reisepassmit einer Gültigkeit von sechs Jahren ausgestellt werden.
Meldebescheinigung / Aufenthaltsbescheinigung
Antrag einer Meldebescheinigung / Aufenthaltsbescheinigung
Mit der Meldebescheinigung wird Ihr aktueller Wohnsitz nachgewiesen.
Die Aufenthaltsbescheinigung enthält zusätzlich Angaben über Familienstand und dem gesamten Aufenthaltszeitraum in der Stadt Wildenfels.
Rechtsvorschrift:
Sächsisches Meldegesetz
notwendige Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Beantragung durch persönliche Vorsprache oder mit Vorlage einer Vollmacht vom Betroffenen
Gebühren: 12,00 Euro
Melderegisterauskunft
Antrag auf Melderegisterauskunft
Auf Antrag kann das Einwohnermeldeamt Personen und Stellen Auskunft über Personendaten erteilen. Sie müssen mit Ihren Angaben die gesuchte Person eindeutig identifizieren:
- genaue Angabe der letzten bekannten Anschrift oder
- vollständiges Geburtsdatum
Rechtsvorschrift:
Bundesmeldegesetz
Es werden zwei Arten von Auskünften unterschieden:
- einfache Melderegisterauskunft
umfasst den vollständigen Namen einschließlich Akademischen Grad und
die Anschrift - erweiterte Melderegisterauskunft
Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses an der Auskunft
umfasst:- Tag und Ort der Geburt
- frühere Namen
- Staatsangehörigkeit
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszuges
- gesetzlicher Vertreter
- Sterbetag- und –ort
notwendige Unterlagen:
Bei mündlicher Vorsprache Personalausweis oder Reisepass.
Antrag mit vorgeschriebenen Erklärungen … zum Formular (PDF)
Gebühren:
einfache Melderegisterauskunft
mündliche Auskunft: 10,00 Euro/Person
schriftliche Auskunft 14,00 Euro/Person
erweiterte Melderegisterauskunft
erweiterte Melderegisterauskunft 25,00 Euro/Person
Zur Begleichung der Gebühr erhalten Sie einen Gebührenbescheid zur Überweisung.
Personalausweis beantragen
Der neue Personalausweis
Der neue Personalausweis kann seit 1. November 2010 im Meldeamt beantragt werden.
Bitte informieren Sie sich unter www.personalausweisportal.de
In der Broschüre „Alles Wissenswerte zum neuen Personalausweis“ finden Sie alle wesentlichen und wichtigen Informationen.
Bis zum 16. Lebensjahr ist die Einverständniserklärung beider Sorgeberechtigter
notwendig.
Die Zustimmungserklärung finden Sie hier zum Download. (PDF)
Persönliches Erscheinen des Beantragenden ist zwingend erforderlich.
Aushändigung des Personalausweises persönlich oder gegen Vorlage einer Vollmacht an Dritte möglich.
Rechtsvorschrift:
Personalausweisgesetz
benötigte Unterlagen:
- Personalausweis und / oder Reisepass
- Geburtsurkunde ggf. Stammbuch
- aktuelles Passbild (35 mm x 45 mm) entsprechend den biometrischen Anforderungen
- Zustimmungserklärung der Sorgeberechtigten bei Antragstellern bis Vollendung des 16. Lebensjahres
Bitte um Beachtung ab 01.05.2025!
Änderungen beim Lichtbild für Personalausweis und Reisepass ab 01.05.2025
Ab dem 01.05.2025 sind physische (ausgedruckte) Lichtbilder für die Beantragung eines Ausweisdokumentes nicht mehr zugelassen.
Es können nur noch digitale Lichtbilder verwendet werden.
Sie haben ab 01.05.2025 die Möglichkeit, vor Ort im Meldeamt gegen eine Gebühr i.H.v. 6,00 EUR ein Lichtbild erfassen zu lassen oder Sie können auch weiterhin zu einem zertifizierten Fotografen gehen, um dort ein Bild erstellen zu lassen.
Eine Liste der teilnehmenden Fotografen finden Sie unter:
alfo-passbild.com/fotograf-in-der-naehe/
Der Fotograf wird Ihnen dann einen QR-Code mitgeben, der von uns ausgelesen werden kann, um das Lichtbild aus einem gesicherten Cloudspeicher zu beziehen.
Bei Fragen steht Ihnen das Einwohnermeldeamt Wildenfels unter der Rufnummer 037603/5593319
zur Verfügung.
Gültigkeit:
- für Personen unter 24 Jahren: 6 Jahre
- für Personen ab 24 Jahren: 10 Jahre
- vorläufiger Personalausweis: 3 Monate
Gebühren:
Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.
- Personalweis: unter 24 Jahre 22,80 Euro
- ab 24 Jahre 37,00 Euro
- vorläufiger Personalausweis 10,00 Euro
Bearbeitungszeit:
ca. 3 Wochen
Reisepass beantragen
Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses
Persönliches Erscheinen des Beantragenden ist zwingend erforderlich.
Aushändigung des Reisepasses persönlich oder gegen Vorlage einer Vollmacht an Dritte möglich.
Hier erhalten Sie das Formular „Vollmacht“ als PDF zum Download.
Rechtsvorschrift:
Passgesetz
benötigte Unterlagen:
- Personalausweis und / oder Reisepass
- Geburtsurkunde ggf. Stammbuch
- aktuelles Passbild (35 mm x 45 mm) entsprechend den biometrischen Anforderungen
- Zustimmungserklärung der Sorgeberechtigten bei Antragstellern bis Vollendung des 18. Lebensjahres
Das Formular „Zustimmungserklärung“ erhalten Sie hier zum Download als PDF.
Gültigkeit:
- für Personen unter 24 Jahren: 6 Jahre
- für Personen ab 24 Jahren: 10 Jahre
- vorläufiger Pass: 1 Jahr
Gebühren:
- vorläufiger Reisepass: 26,00 Euro
- Reisepass:
unter 24 Jahre: 37,50 Euro
ab 24 Jahre: 70,00 Euro - Reisepass im Expressverfahren zusätzlich 32,00 Euro
- 48-Seiten-Pass zusätzlich 22,00 Euro
Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten.
Bearbeitungszeit: ca. 4 bis 5 Wochen
In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit, innerhalb von 72 Stunden (3 Werktage) einen Expresspass auszustellen. Die Ausstellung eines vorläufigen Passes erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn die Bearbeitungszeit eines Expresspasses nicht ausreichend ist.
Für Vielreisende, deren Reisepässe durch häufige Visaeinträge schnell voll sind, können Reisepässe mit 48 statt der herkömmlichen 32 Seiten ausgestellt werden.
Hinweis:
Vor einer Auslandsreise sollten Sie sich rechtzeitig informieren, welche Dokumente
Sie zur Einreise benötigen und wie lange diese gegebenenfalls bei der Einreise noch gültig sein müssen. Genauere Informationen erteilt Ihnen das Auswärtige Amt.
Statuswechsel einer Wohnung
Änderung des Status
- Hauptwohnung soll zur Nebenwohnung oder
- Nebenwohnung soll zur Hauptwohnung
erklärt werden.
Rechtsvorschrift:
Sächsisches Meldegesetz
Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen, so ist die vorwiegend benutzte Wohnung immer die Hauptwohnung.
Hauptwohnung = Lebensmittelpunkt des Einwohners
notwendige Unterlagen:
Personalausweis und / oder Reisepass
Gebühren:
keine
Verlust eines Personaldokuments
Für die Erstellung einer Verlustanzeige ist die persönliche Vorsprache erforderlich.
Rechtsvorschrift:
Sächsisches Gesetz über Personalausweise
Passgesetz
Haben Sie Ihren Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass verloren oder wurden Ihnen diese Dokumente gestohlen, so sind Sie verpflichtet, den Verlust unverzüglich anzuzeigen. Ebenso müssen Sie mitteilen, wenn Sie das verloren gegangene Dokument wiederfinden sollten.
Neuer Personalausweis (seit 01.11.2010):
Kommt Ihr neuer Personalausweis abhanden, müssen Sie zu Ihrer Sicherheit die Online-Ausweisfunktion sperren lassen. Diese Sperrung können Sie über den telefonischen Sperrnotruf 0180-1-33 33 33 vornehmen (Mo. – So., 0 – 24 Uhr, auch aus dem Ausland erreichbar, Kosten 3,9 Ct./Min. aus dem deutschen Festnetz, max. 42 Ct./Min. aus dem Mobilfunknetz). Hierzu benötigen Sie das Sperrkennwort. Sie können Ihren Ausweis aber auch direkt in Ihrem Einwohnermeldeamt sperren lassen.
Haben Sie sich zusätzlich zur Online-Ausweisfunktion auch für die Nutzung der Unterschriftsfunktion mit der elektronischen Signatur entschieden, beachten Sie bitte, dass Sie diese nur bei dem Anbieter sperren lassen können, bei dem Sie Ihr Signaturzertifikat erworben haben.
notwendige Unterlagen:
- evtl. vorhandenes Dokument oder Führerschein
- Wurde Ihr Dokument vermutlich gestohlen, so melden Sie den Diebstahl zusätzlich der Polizei.
Gebühren:
Bearbeitungsgebühr der Verlustanzeige: 10,20 Euro