Kopiebeglaubigung
Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen
Sie können Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken beglaubigen lassen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift oder Ablichtung zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Dies gilt nicht, wenn durch Rechtsvorschriften die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden vorbehalten ist (z.B, können Sie Personenstandsurkunden nur beim zuständigen Standesamt beglaubigen lassen).
Unterlagen
Original und des Schriftstücks. Bei Schriftstücken in fremder Sprache im Allgemeinen eine Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers. Die Übersetzung muss mit der Abschrift oder Fotokopie vom Dolmetscher fest verbunden werden; die Verbindungsstellen sind mit dem Siegel des Dolmetschers zu versehen.
Voraussetzungen
Die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven darf nicht anderen Behörden vorbehalten sein!
Allgemeine Hinweise
Bei Beglaubigungen für soziale Zwecke muss der Vermerk „zur Vorlage bei“ angebracht sein, sonst entsteht Gebührenpflicht.
Gebühren
Die Beglaubigungen sind in folgenden Angelegenheiten gebührenfrei:
- Arbeits- und Dienstleistungen, einschließlich der Bescheinigungen zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen,
- Besuch der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie der Hochschuleneinschließlich der Bescheinigung zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen von Schülerinnen und Schülern sowie von Studentinnen und Studenten,
- Zahlung von Renten, Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen
- Gnadensachen, Angelegenheiten der Sozial- und Jugendhilfe sowie der Kriegsopferfürsorge,
- Beglaubigung für soziale Zwecke (Vermerk erforderlich!) gebührenfrei
Die Gebühren für die Beglaubigung betragen je 0,50 €, mindestens jedoch 5,00 €.