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Versorgung von Impfgeschädigten

Personen, die durch eine von einer zuständigen Landesbehörde empfohlene Schutzimpfung eine gesundheitliche Schädigung erleiden,

  • die über das übliche Ausmaß einer Reaktion hinausgeht und
  • einen darauf beruhenden Schaden haben,

können Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten.

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 04.04.2024

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