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Handwerksrolle, weitere Betriebsstätte mitteilen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Mitgliedsbetrieb einer Handwerkskammer eine neue Betriebsstätte eröffnen, müssen Sie dies der Handwerkskammer mitteilen.

Die Handwerkskammer führt mit der Handwerksrolle und dem Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes zwei Register, in denen alle Handwerksbetriebe und Betriebe des handwerksähnlichen Gewerbes mit ihren Betriebsstätten im jeweiligen Kammerbezirk erfasst sind.

Um die gespeicherten Daten aktuell zu halten, besteht eine Mitteilungspflicht für den Fall, dass eine neue Betriebsstätte im Kammerbezirk eröffnet wird. Liegt eine neue Betriebsstätte im Bezirk einer anderen Handwerkskammer, so ist die Meldung dort durchzuführen, damit eine Eintragung vorgenommen werden kann.

Zuständige Stelle

ortszuständige Handwerkskammer

Erforderliche Unterlagen

Angaben zum Betrieb:

  • Betriebsnummer
  • Betriebsname
  • Datum, wann die Änderung in Kraft treten soll

Angaben zur neuen Betriebsstätte:

  • Adresse
  • Kontaktdaten
  • Tätigkeit

Frist/Dauer

keine Angaben

Kosten

variabel (gemäß Gebührenordnung der Handwerkskammer)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Handwerkskammern im Freistaat Sachsen. 04.03.2024

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