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Abfallentsorgung im privilegierten Verfahren – Sammelentsorgungsnachweis, Bestätigung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als abfallerzeugendes Unternehmen, gefährliche Abfälle erzeugen, müssen Sie und die an der Entsorgung dieser Abfälle beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Stellen, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen. Der Nachweis sowie die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente sind bereits vor Beginn der Entsorgung zu erbringen.

Fallen bei Ihnen weniger als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls im Jahr an, können Sie am Sammelentsorgungsnachweisverfahren teilnehmen. Bei diesem führt nicht das abfallerzeugende Unternehmen einen Entsorgungsnachweis, sondern das Unternehmen, das den Abfall sammelt.

Sie als abfallerzeugendes Unternehmen müssen dann nicht am elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) teilnehmen.

Auch im Sammelentsorgungsnachweisverfahren (Grundverfahren) muss die zuständige Stelle die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen. Detailregelungen entnehmen Sie bitte der Nachweisverordnung (NachwV).

Zuständige Stelle

untere Abfallbehörde bei den Landkreisen und kreisfreien Städten

Voraussetzungen

Für Erzeuger

  • Erzeugernummer, sofern mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen (zum Eintrag in den Übernahmeschein)

Für Sammler und Entsorger

  • Besitz einer entsprechenden Kennnummer (Beförderernummer oder Entsorgernummer)
  • Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert elektronisch signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können
  • eine qualifizierte elektronische Signatur zum Signieren der Formulare (persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät)

Verfahrensablauf

  1. Das abfallsammelnde Unternehmen erstellt die erforderlichen Unterlagen und sendet diese mit einer entsprechenden Signatur an das abfallentsorgende Unternehmen.
  2. Das abfallentsorgende Unternehmen ergänzt und signiert die Unterlagen .
  3. Das abfallentsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Stelle und das Unternehmen, das den Abfall sammelt.

Erforderliche Unterlagen

Entsprechend der Nachweisverordnung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
  • Verantwortliche Erklärung (VE),
    Deklarationsanalyse (DA),
  • Annahmeerklärung (AE),
  • Behördenbestätigung (BB),

 Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise im Online-Portal.

Frist/Dauer

Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweis durch die zuständige Stelle: vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung

Kosten

EUR 50,00 bis EUR 5.000,00 (aufwandsabhängig)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 07.03.2024

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