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Denkmalförderung für Kulturdenkmale überörtlicher Bedeutung beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen (Nr. 03540)

Wenn Sie als Eigentümer/in oder Besitzer/in eines Kulturdenkmals Maßnahmen zu dessen Erhaltung und Pflege vornehmen, können Sie dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten. Die Denkmalfachbehörde unterstützt Sie damit bei der Erfüllung Ihrer besonderen Pflichten, die sich aus dem Besitz eines Kulturdenkmals und der damit verbundenen Verantwortung ergeben.

Konditionen

Zuwendungsart
Projektförderung

Finanzierungsart
Anteilfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung

Form der Zuwendung
nicht rückzahlbarer Zuschuss

Fördersatz
bei Anteilfinanzierung bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen (in Ausnahmefällen bis zu 90 %)
bei Festbetragsfinanzierung 25 % der Gesamtkosten

Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.

Zuständige Stelle

Landesamt für Denkmalpflege

Voraussetzungen

Antragsberechtigte

Eigentümer/innen oder Besitzer/innen eines Kulturdenkmals:

  • Eigentümer/innen und von diesen Bevollmächtigte
  • Bauunterhaltspflichtige oder auf andere Weise berechtigte Besitzer/innen eines Kulturdenkmals und deren Bevollmächtigte
  • gemeinnützige Vereinigungen mit satzungsgemäß denkmalpflegerischen Aufgaben
  • rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts und des öffentichen Rechts als Träger von Fortbildungsmaßnahmen

von der Förderung ausgeschlossen:

  • Bundesrepublik Deutschland
  • Freistaat Sachsen und andere Bundesländer
  • ausländische Staaten
  • juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, an denen die eben genannten Institutionen die Mehrheit besitzen
  • Einrichtungen, die Rückforderungsanordnungen der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind

Förderfähige Maßnahmen

  • Maßnahmen zur
    • Sicherung, Erhaltung, Pflege oder Nutzbarmachung,
    • Instandsetzung, Wiederherstellung, Wiedergewinnung und Nachbildung,
    • einschließlich der nötigen Voruntersuchungen und der Dokumentation des Kulturdenkmals
  • Maßnahmen zum Schutz archäologischer Sachzeugen
  • Fortbildungen im Bereich der Denkmalpflege

Alle Maßnahmen müssen mit den erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen übereinstimmen. Insbesondere betrifft dies die Baugenehmigung oder die denkmalschutzrechtliche Genehmigung.

  • Die Maßnahmen dürfen noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn gilt der Abschluss eines zum Antragsgegenstand gehörenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn gilt mit Antragstellung bei einem Volumen bis EUR 100.000 als erteilt. Im Übrigen kann die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn auf Antrag erteilt werden, sie ersetzt aber nicht die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen und begründet auch keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung.
  • Zuwendungsfähig sind Aufwendungen, die aus Gründen der Denkmalpflege an einem Kulturdenkmal vorgenommen werden, soweit sie den üblichen Aufwand bei vergleichbaren nicht denkmalgeschützten Objekten übersteigen (denkmalbedingter Mehraufwand). Der denkmalbedingte Mehraufwand der einzelnen Maßnahmen wird, nach einem Katalog zur Förderrichtlinie (Anlage 1) ermittelt, ansonsten nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Weitere Voraussetzungen

  • Die Summe der Zuwendungen verschiedener Fördermittelgeber darf 100 Prozent der Gesamtkosten der geförderten Maßnahme einschließlich der Eigenleistungen nicht übersteigen. Soweit auf die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Bewilligung weitere Mittel Dritter geleistet werden, wird die Bewilligung entsprechend angepasst. Zuschüsse nach dieser Richtlinie können auch zur Beibringung eines Eigenanteils im Rahmen der Förderung von Maßnahmen aus sonstigen öffentlichen Förderprogrammen verwendet werden, soweit diese Förderprogramme dies zulassen

Verfahrensablauf

Beantragung

Beantragen Sie die Förderung mit den hierfür vorgeschriebenen Formularen beim Landesamt für Denkmalpflege ("zuständige Stelle").

Bewilligung

Überschreitet die Summe der beantragten Fördermittel die verfügbaren Haushaltsmittel der Bewilligungsbehörde, führt sie ein Bewertungsverfahren durch und legt Im Einvernehmen mit der Fachbehörde eine Rangfolge der förderfähigen Maßnahmen fest. Als Bewertungskriterien dienen unter anderem die Notwendigkeit der Maßnahme und die Bedeutung des Kulturdenkmales. Die Entscheidung über Ihren Förderantrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Wenn Ihr Objekt berücksichtigt werden kann, erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid.

Auszahlung

Wenn Ihnen Fördermittel bewilligt wurden, müssen Sie deren Auszahlung mit dem Auszahlungsantrag beantragen, der als Anlage dem Zuwendungsbescheid beigefügt ist.

  • Die Auszahlung erfolgt nur, wenn diese Mittel voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

Verwendungsnachweis

Sie müssen nachweisen, dass Sie die Fördermittel dem Zuwendungszweck entsprechend eingesetzt haben. Dabei sind die Anlagen zum Verwendungsnachweis zu verwenden, die dem Zuwendungsbescheid als Anlagen beiliegen. Die Behörde überprüft auf der Grundlage des von Ihnen eingereichten Verwendungsnachweises samt Belege dabei die folgenden Punkte:

  • Entspricht der Verwendungsnachweis den festgelegten Anforderungen?
  • Wurde die Zuwendung zweckentsprechend verwendet?
  • Ist der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden?

Falls erforderlich, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen und die ausgezahlten Fördermittel von Ihnen zurückverlangt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Vordrucke sowie Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege, Zahlungsbelege), nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides.

Frist/Dauer

Beantragung:

  • bis 30.10. des laufenden Jahres für das Folgejahr (bei Notsicherung Abweichungen möglich)

Verwendungsnachweis:

  • innerhalb von 6 Monaten (kommunale Gebietskörperschaften: 1 Jahr) nach Erfüllung des Zuwendungszwecks
  • spätestens innerhalb von 6 Monaten (kommunale Gebietskörperschaften: 1 Jahr) nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (in der Regel = Jahr der Zuwendung)

Kosten

keine

Hinweis: Bei einer etwaigen Rückforderung von Fördergeldern im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung können Verwaltungsgebühren erhoben werden.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 06.04.2023

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