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Verdacht auf radioaktive Altlast melden

Allgemeine Informationen

Wenn Ihnen als Verantwortlicher für ein Grundstück Anhaltspunkte vorliegen, dass das Grundstück eine radioaktive Altlast ist oder sein könnte, so sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Stelle zu melden.

Eine radioaktive Altlast liegt vor, wenn für Einzelpersonen der Bevölkerung der Referenzwert der effektiven Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr überschritten wird oder überschritten werden kann.

Anhaltspunkte sind z.B. historische Unterlagen zur vorherigen Nutzung des Grundstückes oder durchgeführte Bodenuntersuchungen. Genaueres finden Sie im § 136 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und §§ 160 und 161 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).

Zuständige Stelle

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 54

Voraussetzungen

Die Meldung des Verdachts auf Vorliegen einer radioaktiven Altlast muss durch den Verantwortlichen für das betroffene Grundstück erfolgen.

Verantwortliche Personen für die Meldung sind nach § 137 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) unter anderem:

  • der Eigentümer des Flurstückes oder
  • der Verursacher der radioaktiven Kontamination.

Verfahrensablauf

  1. Ihre Meldung können Sie der zuständigen Stelle mit einem formlosen Schreiben schriftlich oder elektronisch übermitteln.
  2. Bitte fügen Sie der Mitteilung die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Informationen bei.
  3. Die Meldung wird von der zuständigen Stelle entgegengenommen. Ihre Meldepflicht ist damit erfüllt.
  4. Die zuständige Stelle prüft die eingegangene Meldung und wendet sich bei Rückfragen an die von Ihnen angegebene Ansprechperson.

Erforderliche Unterlagen

  • Aussagekräftige Unterlagen (z.B. zur Historie des Grundstücks oder Untersuchungsergebnisse) oder
  • Ergebnisse von Untersuchungen oder Messungen, die den Verdacht auf Vorliegen einer radioaktiven Altlast begründen.

Frist/Dauer

  • Meldung des Verdachts auf Vorliegen einer radioaktiven Altlast: unverzüglich nach dem Vorliegen von oben genannten Anhaltspunkten

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 04.01.2024

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