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Fund radioaktiver Stoffe mitteilen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie radioaktive Stoffe nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes finden oder die tatsächliche Gewalt über radioaktive Stoffe erlangen oder erlangt haben, ist dies unverzüglich einer zuständigen Stelle (Polizeibehörde oder dem Sächsischen Landesamt für Unmwelt, Landwirtschaft und Geologie ) mitzuteilen.

Dies gilt auch, wenn Sie über diese Stoffe in der Vergangenheit die tatsächliche Gewalt erlangt haben, ohne zu wissen, dass diese radioaktiv sind. Sobald Sie Kenntnis über die radioaktive Eigenschaft erlangt haben, ist dies der Polizeibehörde oder dem Sächsischen Landesamt für Unmwelt, Landwirtschaft und Geologiemitzuteilen.

Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn Sie nur vermuten, einen radioaktiven Stoff gefunden oder die tatsächliche Gewalt über einen radioaktiven Stoff erlangt zu haben.

Dies gilt auch für Wasserversorgungsanlagen für Brauch- und Löschwasser, wenn die Aktivitätskonzentrationen im Kubikmeter Wasser die in § 168 Absatz 3 StrlSchV festgelegten Werte übersteigen.

Um bei einem Fund oder der Erlangung der tatsächlichen Gewalt unverzüglich handeln zu können, sind neben dem Sächsischen Landesamt für Unmwelt, Landwirtschaft und Geologieauch die zuständigen Polizeibehörden Ansprechpartner.

Zuständige Stelle

Sächsiches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 54

Voraussetzungen

Jede Person, die einen radioaktiven Stoff findet oder die tatsächliche Gewalt über solche erlangt. Dies ist unabhängig davon, ob man Eigentümer des Stoffes oder des Standortes ist.

Verfahrensablauf

Die Mitteilung ist zunächst an das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als zuständige Stelle zu richten. Dies kann telefonisch oder formlos schriftlich an das Postfach Strahlenschutz.lfulg@smekul.sachsen.de erfolgen.

Bei Situationen, die Sie als gefährlich ansehen oder deren Gefahrenpotenzial Sie nicht einschätzen können, hat die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen.

Deshalb kann auch jede Polizeidienststelle informiert werden, die rund um die Uhr zur Verfügung steht und unmittelbar weitere Schritte zur Weitergabe der Information und der Prüfung von Maßnahmen einleitet.

Erforderliche Unterlagen

Die Mitteilung soll enthalten

  • Ortsangabe zum radioaktiven Stoff
  • Information über Art, Menge und Beschaffenheit des radioaktiven Stoffes, soweit vorhanden bzw. einschätzbar
  • Information über den Zugang zum Standort des radioaktiven Stoffes für Beschäftigte oder die Bevölkerung

Frist/Dauer

unverzüglich nach Bekanntwerden der Radioaktivität dieses Stoffes

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 20.12.2023

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