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Rechtsanwaltschaft, Kammermitgliedschaft als europäischer Rechtsanwalt beantragen

Allgemeine Informationen

Als Europäische Rechtsanwältin oder Europäischer Rechtsanwalt können Sie für den Ort der Niederlassung in Deutschland die Mitgliedschaft in der zuständigen Rechtsanwaltskammer beantragen. Als Kammermitglied sind Sie berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftslandes die Tätigkeit einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung auszuüben.

In der Regel müssen Sie alle drei Jahre nachweisen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weiterhin als Anwalt zugelassen sind. Ansonsten wird Ihnen die Anerkennung als europäischer Rechtsanwalt in Deutschland entzogen.

Treten anderweitige Gründe ein, warum Sie nicht mehr als Rechtsanwalt tätig sein dürfen, sind Sie verpflichtet, diese Gründe der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

Zuständige Stelle

Rechtsanwaltskammer Sachsen

 

Voraussetzungen

  • zugelassener Rechtsanwalt/Rechtsanwältin im Herkunftsstaat (in der Europäischen Union / Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz)
  • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung oder Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage

Verfahrensablauf

Die Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt beantragen Sie schriftlich bei der Rechtsanwaltskammer. Das erforderliche Antragsformular beziehen Sie über Amt24 (–> Formulare und weitere Angebote) oder direkt bei der zuständigen Stelle.

  • Füllen Sie das Antragsformular aus und stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen.
  • Die unterschriebenen Antragsunterlagen reichen Sie bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Kammermitgliedschaft.
  • Der Bescheid und die Zulassungsurkunde werden Ihnen Sie auf dem Postweg zugestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • Lichtbild
  • Lebenslauf
  • Fragebogen (Anlage zum Antrag)
  • Personalbogen (Anlage zum Antrag)
  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Promotionsurkunde oder weitere Nachweise für den Erwerb akademischer Grade (beglaubigte Abschrift)
  • Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Berufszugehörigkeit (nicht älter als 3 Monate)
  • bei Syndikusanwälten: Genehmigung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin
  • gegebenenfalls: Kanzleibestätigung

Details zu den Unterlagen entnehmen Sie dem Antragsformular, fehlende Unterlagen fordert die zuständige Stelle nach.

Frist/Dauer

keine

Kosten

Verfahrenskosten nach Gebührensatzung der Rechtsanwaltskammer

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 07.03.2023

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