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Denkmalschutz, Instandsetzungen nach Naturkatastrophen sowie geringfügige Vorhaben anzeigen

Allgemeine Informationen

Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Instandsetzung nach einem außergewöhnlichen Ereignis beziehungsweise geringfügige Vorhaben an einem Kulturdenkmal müssen Sie als Eigentümer oder Besitzer bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde anzeigen.

Gründe zur Anzeige liegen vor, wenn an Ihrem Kulturdenkmal

  • Maßnahmen zur Wiederherstellung und Instandsetzung aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses mit überörtlicher Wirkung (zum Beispiel Natur- oder Umweltkatastrophe) erforderlich sind oder
  • geringfügige Maßnahmen zur Pflege oder Beseitigung von Schäden oder Mängeln durchgeführt werden.

Geringfügige Vorhaben verändern die Wesensart des Kulturdenkmals nicht. Sie dienen dazu, es in einem denkmalverträglichen Zustand zu erhalten. Sie umfassen insbesondere das Ausbessern von Bauteilen nach Schädigung oder üblicher Abnutzung einschließlich einer erforderlichen Ergänzung. Zum Beispiel dürfen Sie Fehlstellen an Wandanstrich oder –putz ausbessern oder beschädigte oder fehlende Dachziegel nachstecken.

Von geringfügigen Vorhaben können betroffen sein:

  • Kellerwände
  • Außenputz beziehungsweise Außenwandverkleidung
  • raumabschließende Wände
  • Decken und Fußböden
  • Treppen und Treppenräume
  • Fenster und Türen

Die Denkmalbehörde entscheidet anhand der Beschreibung der Maßnahme, ob eine Anzeige des Vorhabens ausreicht oder ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist.

Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahmen können steuerlich geltend gemacht werden. Hierfür ist vor Beginn einer Maßnahme eine Abstimmung erforderlich. Nach Abschluss und Abnahme stellt Ihnen die zuständige Denkmalschutzbehörde auf gesonderten Antrag eine Bescheinigung dafür aus.

Zuständige Stelle

Untere Denkmalschutzbehörden beim Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung

Voraussetzungen

Das Kulturdenkmal befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie sind von dieser Person zur Anzeige bevollmächtigt.

Verfahrensablauf

Ihre Anzeige können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag).

Online-Anzeige

  • Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
  • Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
  • Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden die erforderlichen Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
  • Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
  • Die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.

Schriftliche Anzeige

  • Sofern ein Anzeigeformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.
  • Reichen Sie die ausgefüllte und unterschriebene Anzeige oder das formlose Schreiben mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein. Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln.

Bestätigung des Eingangs

  • Die Behörde prüft die Anzeige und bestätigt dessen Eingang.

Erforderliche Unterlagen

  • Beschreibung der (Sanierungs-)Maßnahme (eventuell vorhandene Leistungsverzeichnisse, Kostenvoranschläge, Handwerkerangebote)
  • Zeichnungen, Skizzen, Pläne, Bestandsfotos
  • eventuell Vollmacht beziehungsweise Zustimmungserklärung des Eigentümers

Frist/Dauer

  • Genehmigungsfiktion: 3 Wochen.

Sie können das Vorhaben durchführen, wenn Sie binnen 3 Wochen keine Antwort der Behörde erhalten.

Kosten

  • keine
  • bei Notwendigkeit einer Genehmigung: EUR 40,00 bis EUR 600,00

Rechtsgrundlage

  • § 3 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) – Denkmalschutzbehörden
  • § 4 SächsDSchG – Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden
  • § 12 Absatz 1 Satz 2 SächsDSchG – Genehmigungspflichtige und anzeigepflichtige Vorhaben an Kulturdenkmalen
  • Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nummer 25 – Denkmalschutz

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 27.02.2023

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