Röntgeneinrichtungen / Störstrahler, Fachkunde bescheinigen lassen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Bescheinigung der Fachkunde beim Betrieb von technischen Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern nach § 74 Strahlenschutzgesetz
Zur Aufnahme von Tätigkeiten im Umgang mit Röntgenstrahlung wird ein fachkundiger Nachweis der als zuständig benannten Person benötigt. Diese Fachkunde kann abhängig von der Tätigkeit variieren und wird nachgewiesen durch:
- eine für das Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung,
- den Nachweis praktischer Erfahrung oder
- der Teilnahme an entsprechenden Weiterbildungskursen.
Zuständige Stelle
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Referat 25 – Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt
Voraussetzungen
- Die erforderliche Fachkunde kann in der Regel erst nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss (Berufsausbildung, Studium, Techniker, Meister, etc.) erworben werden.
- Bei einigen Fachkundegruppen wird ein naturwissenschaftlicher/technischer Ausbildungsabschluss vorausgesetzt.
Verfahrensablauf
- Reichen Sie das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die eingereichten Unterlagen werden geprüft.
- Die Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde wird Ihnen postalisch zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung
- Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen
- Nachweise über praktische Erfahrung
Achtung: Die Kursteilnahme darf insgesamt nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Der Nachweis der praktischen Erfahrung erfolgt durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung derjenigen Person, in deren Verantwortungsbereich oder unter deren Aufsicht die praktische Erfahrung erworben wurde. Der Nachweis sollte insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Angaben zur Person,
- eine Auflistung der Tätigkeiten mit Angabe der Beschäftigungszeiten in dem jeweiligen Anwendungsgebiet und
- den Namen der Einrichtung, in der die Tätigkeiten erbracht wurden.
Dauer, Art und Umfang der zu erwerbenden praktischen Erfahrung sind abhängig von der Ausbildung und dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Die praktische Erfahrung darf nur an einer Einrichtung erworben werden, die aufgrund ihrer technischen und personellen Ausstattung in der Lage ist, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln.
Frist/Dauer
Die Beantragung der erforderliche Fachkunde muss rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Kosten
- EUR 25,00 bis EUR 200,00 (je nach individuellem Aufwand)
Rechtsgrundlage
- § 74 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) - Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen
- § 47 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) - Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
- Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung
- Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 8 - Röntgeneinrichtungen, Störstrahler und nichtionisierende Strahlung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 12.06.2023
Zuständige Dienststelle
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