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Zweigniederlassung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden

Allgemeine Informationen

Eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Hauptniederlassung in einem anderen Staat der Europäischen Union hat die Möglichkeit, in Deutschland eine Zweigniederlassung zu errichten. Sie muss in das deutsche Genossenschaftsregister eingetragen werden. 

Die Eintragung erfolgt über einen Notar* bei dem Registergericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung entsteht.

Zudem ist es erforderlich, für die Zweigniederlassung beim Gewerbeamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ein Gewerbe anzumelden.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich zur Anmeldung an einen Notar Ihrer Wahl. Zur Antragstellung können Sie auch die Dienstleistung des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen.

Änderungen zur SCE-Zweigniederlassung, so etwa der Anschrift oder der Vertretungsberechtigten, melden Sie unverzüglich in gleicher Weise zur Eintragung in das Register an.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen und Angaben zur Anmeldung erforderlich sind, teilt Ihnen der Notar beziehungsweise der Einheitliche Ansprechpartner mit.

Frist/Dauer

keine

Kosten

  • Gebühr für die Eintragung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen
  • Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023

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