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Genossenschaft (eG) in das Genossenschaftsregister eintragen

Allgemeine Informationen

Eine Genossenschaft muss in das Genossenschaftsregister eingetragen werden. Die Anmeldung muss durch alle Mitglieder des Vorstandes erfolgen. Die Anmeldung durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Verfahrensablauf

Anmeldung

Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar*.

  • Der Notar berät beim Formulieren des Antrags.
  • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Das Dokument kann ab dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
  • Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.

Sie erhalten eine Mitteilung über die vorgenommene Eintragung.

Änderungen

Maßgebliche Angaben zu Ihrer Genossenschaft, so etwa zum Firmensitz, zur Zweigniederlassung oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie unverzüglich den Register-Eintrag korrigieren.

Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über einen Notar.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

  • Anmeldung
  • Satzung, unterzeichnet durch die Genossen
  • Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates
  • Bescheinigung eines Prüfungsverbandes zur Zulassung des Beitritts der Genossenschaft sowie gutachtliche Stellungnahme dieses Verbandes zur möglichen Gefährdung der Belange der Mitglieder oder Gläubiger

Geben Sie in der Anmeldung zusätzlich an, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

Frist/Dauer

keine

Kosten

  • Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen.
  • Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023

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