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Heimarbeit-Beschäftigung melden

Allgemeine Informationen

Ausweisung von Beschäftigten in Heimarbeit (Führen von Heimarbeitslisten) nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)

Wenn Sie zum ersten Mal eine Person in Heimarbeit beschäftigen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen. Danach tragen Sie jede Person in eine Heimarbeitsliste ein, die Sie in Heimarbeit beschäftigen oder über die Sie Heimarbeit vermitteln.

Die Liste übermitteln Sie zweimal jährlich an die Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Arbeitsschutz.

Zu den Personen in Heimarbeit zählen:

  • Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
  • Hausgewerbetreibende
  • Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
  • sonstige gleichgestellte Personen

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Arbeitsschutz

Voraussetzungen

Sie beschäftigen Personen in Heimarbeit.

Verfahrensablauf

Erstmitteilung

Teilen Sie der zuständigen Stelle formlos schriftlich mit, dass Sie eine Person in Heimarbeit beschäftigen. Die Mitteilung wird in zwei Exemplaren benötigt.

Ausweisung in der Heimarbeitsliste

  • Rufen Sie das Formular "Heimarbeitsliste" auf (Link: –> Formulare und weitere Angebote), tragen Sie bitte alle in der Liste angeforderten Angaben je nach Beschäftigungsart ein. Hinweise zum Ausfüllen finden Sie im Vordruck.
  • Übermitteln Sie jeweils 3 Exemplare der Liste zu den festgelegten Fristen an die zuständige Stelle.

Erforderliche Unterlagen

Mitteilung über die Erstbeschäftigung (formlos schriftlich in zwei Exemplaren) mit folgenden Angaben:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte einschließlich Postleitzahl
  • Art der Beschäftigung (genaue Bezeichnung der übertragenen Arbeit oder Telearbeit)

Formular "Heimarbeitsliste"

Frist/Dauer

  • Übermittlung an die zuständige Stelle: jeweils am 31.01. und 31.07.
  • Aufbewahrung: bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

  • § 6 Heimarbeitsgesetz (HAG) – Listenführung
  • § 7 HAG – Mitteilungspflicht
  • § 7a HAG Unterrichtungspflicht

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 03.07.2023

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