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Rentenversicherung (Versicherte vor Rentenbezug), Namensänderung mitteilen

Allgemeine Informationen

Wenn sich Ihr Name geändert hat, müssen Sie dies Ihrer Rentenversicherung mitteilen.

Wenn Sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, übernimmt das Ihr Arbeitgeber* für Sie. Falls Sie wegen des Bezuges von Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Bürgergeld) in der Rentenversicherung versichert sind, teilt der für Sie zuständige Leistungsträger Ihren neuen Namen der Rentenversicherung mit.

Wenn Sie selbstständig, zu Hause oder arbeitslos ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld sind, müssen Sie die Mitteilung der Namensänderung selbst vornehmen. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte direkt an die Rentenversicherung.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Ansprechstelle

Deutsche Rentenversicherung

Zuständige Stelle

Suchen Sie nach dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger
Deutsche Rentenversicherung

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Die Mitteilung an Ihre Rentenversicherung können Sie persönlich oder schriftlich (formlos) erledigen.

Geben Sie dabei bitte Ihren alten Familiennamen (beziehungsweise Geburtsnamen) und Ihre Versicherungsnummer an. Diese finden Sie beispielsweise auf Ihrem Sozialversicherungsausweis. Gleichzeitig müssen Sie einen Nachweis für den Grund Ihrer Namensänderung vorlegen.

Erforderliche Unterlagen

  • beglaubigte Kopie des Personalausweises (mit neuem Namen)
    oder
  • bei Heirat: Eheurkunde
  • bei Scheidung: beglaubigte Abschrift des Scheidungsurteils

Frist/Dauer

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 16.04.2024

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