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Datenschutz - Verarbeitung von Daten einschränken

Allgemeine Informationen

Sie können von dem Verantwortlichen unter bestimmten Umständen die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen.

Eine Verarbeitung ist dann nur noch möglich

  • mit Ihrer Einwilligung.
  • zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
  • zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person.
  • aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats.

Hinweis: Im Bereich der polizeilichen, justiziellen oder nachrichtendienstlichen Vearbeitung bestehen Sonderregelungen, die inhaltlich jedoch weitgehend Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung entsprechen.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle ist der/die Verantwortliche, das heißt in der Regel die handelnde öffentliche Stelle.

Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung ist möglich:

  • wenn Sie die Richtigkeit der zu Ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten bestreiten; in diesem Fall dauert die Einschränkung so lange, wie der/die Verantwortliche braucht, um die Richtigkeit Ihrer Daten zu überprüfen
  • wenn die Verarbeitung Ihrer Daten rechtswidrig ist; in diesem Fall können Sie die Einschränkung statt der Löschung verlangen
  • wenn der/die Verantwortliche Ihre Daten nicht länger benötigt, Sie sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen
  • wenn Sie Widerspruch eingelegt haben, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe der/des Verantwortlichen gegenüber Ihren Gründen überwiegen.

Hinweis: Die Einschränkung der Verarbeitung lässt die Anbietungspflicht der Ihre Daten tragenden Unterlagen an das zuständige Archiv nach dem Archivgesetz für den Freistaat Sachsen unberührt.

Verfahrensablauf

  • Ist eine der Voraussetzungen gegeben, dann können Sie schriftlich, mündlich, fernmündlich oder in sonstiger Form bei der handelnden öffentlichen Stelle die Einschränkung beantragen.
  • Der/die Verantwortliche muss Sie unterrichten, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte. 02.08.2023

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