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Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber erhalten

Allgemeine Informationen

Von Ihrem Arbeitgeber erhalten Sie Mutterschutzlohn, wenn Sie während der Schwangerschaft nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können.

Infrage kommt sowohl ein allgemeines Beschäftigungsverbot (Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbot) als auch ein individuelles Beschäftigungsverbot.

  • Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem Durchschnittsbruttoverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des ersten Schwangerschaftsmonats. Ziel der Regelung ist es, das Einkommen der werdenden Mutter zu sichern und Verdienstminderungen zu vermeiden. Der Mutterschutzlohn ist daher vergleichbar mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers endet während der Mutterschutzfristen, also sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung und wenn eine Fehlgeburt oder ein Schwangerschaftsabbruch erfolgt.
  • Wenn Sie auf die sechswöchige Schutzfrist vor der Geburt ganz oder teilweise verzichten, erhalten Sie ebenfalls – anstelle des Mutterschaftsgeldes – Mutterschutzlohn.

Bei einer Behinderung des Kindes kann eine verlängerte Schutzfrist durch Sie beantragt werden.

Hierfür muss kein behördliches Verfahren zur Feststellung der Behinderung durchgeführt werden. Für die Antragstellung genügt die Vorlage der fristgerechten – das heißt innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt erstellten – ärztlichen Feststellung. Der Anspruch auf die Verlängerung der Schutzfrist besteht bereits, wenn eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX zu erwarten ist. Die Verlängerung der Schutzfrist beantragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber. Soweit Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, genügt auch ein Antrag bei Ihrer Krankenkasse.

Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich bei einer vorzeitigen Entbindung um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Sie beträgt ebenfalls acht beziehungsweise zwölf Wochen.

Ansprechstelle

  • Ihr Arbeitgeber

Voraussetzungen

Von Ihrem Arbeitgeber erhalten Sie Mutterschutzlohn, wenn Sie aufgrund

  • einer Beschäftigungseinschränkung oder
  • eines Beschäftigungsverbotes

während der Schwangerschaft nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können.

Verfahrensablauf

Ein bestimmter Antrag ist nicht vorgeschrieben, wenden Sie sich einfach an Ihren Arbeitgeber.

Frist/Dauer

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 18.02.2022

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